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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ISLBA e.U. | AUSTRIA | FN429521Z | ATU63966704 | OFFICE@ISLBA.COM
Die Firma ISLBA e.U. wird nachfolgend in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auftragnehmer und/oder Unternehmensberater genannt.

Stand 01-02-2015

§1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge und Aufträge zwischen dem Auftraggeber und der Firma ISLBA e.U. (in diesen Geschäftsbedingungen Auftragnehmer und/oder Unternehmensberater genannt) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die vorab vorhandene beidseitige Willenserklärung (z.B. Angebot durch Auftragnehmer und Annahme durch Auftraggeber) handelt es sich immer um einen Vertrag, auch wenn in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ISLBA e.U. in weiterer Folge auch von Aufträgen gesprochen wird. Als Beispiel: Auftrag ist gleichzusetzen Vertrag, Beauftragen bzw. Bestätigung eine Tätigkeit durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) durchzuführen ist gleich Vertrag unterfertigen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Beauftragung gültige Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen und/oder Aufträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt. Abweichende Gegenbestätigungen zu Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers (Unternehmensberater) sind ohne Wirkung.

[ISLBA] AGB Seite 2v7

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge / Aufträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

§2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet vorab den Auftraggeber über eine solche Vorgehensweise zu informieren. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

§3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

[ISLBA] AGB Seite 3v7

§4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten sofern dieser bei der Auftragserteilung eine Berichterstattung ausdrücklich und schriftlich gefordert hat. Die Erstellung von Zwischenberichten muss vom Auftragnehmer schriftlich bei der Auftragserteilung bestätigt werden. Das Übermittlen von sonstigen Zwischenberichten obligt nach Beurteilung der Notwendigkeit alleine dem Auftragnehmer.

5.2 Den Schlussbericht, wenn ein solcher bei der Beauftragung vereinbart und explizit beauftragt / gefordert wurde, erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. Die Erstellung eines Schlussberichtes muss vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) schriftlich bei der Auftragserteilung bestätigt werden.

5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Durchführung seiner Tätigkeiten zur Erfüllung seines Auftrages, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

§6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern sowie durch beauftragten Dritten geschaffenen Unterlagen und Dokumente (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die erstellten Dokumente und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

[ISLBA] AGB Seite 4v7

§7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach zwei Wochen nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

§8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

§9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet gegenüber dem Auftraggeber, nicht wie für einen eigenen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, wenn Dritte gegen diese verstoßen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, sich in einem solchen Fall direkt gegenüber den verursachenden Dritten vorzugehen und sich nicht an den Auftragnehmer zu halten. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) sichert in einem solchen Fall vollständige Kooperation zu.

[ISLBA] AGB Seite 5v7

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer, dass hierfür entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten, getroffen worden sind.

§10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Auftrages erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, vor Beginn seiner Tätigkeiten bis zu 70% des vereinbarten Honorares vorab in Rechnung zu stellen und die beauftragten Tätigkeiten erst dann aufzunehmen bzw. tätig zu werden, wenn die mittels Rechnung geforderte Summe in voller Höhe auf dem Konto des Auftragnehmers zur Verfügung steht. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Die ersparten Aufwendungen sind mit 10 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.6 Sofern nicht anders vereinbart ist der Rechnungsbetrag prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, sowie 9% Zinsen p.a Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen, so nicht ein höherer Zinssatz zur Anrechnung gelangt. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen i.d.H.v. EUR 40,00 excl. 20% USt je Mahnung sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu vergüten.

[ISLBA] AGB Seite 6v7

Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif ergebenden Höhe verrechnet.Des Weiteren behält sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) vor, nach Setzen einer Nachfrist die Herausgabe allenfalls bereits zuvor gelieferter Produkte, Dokumente, Unterlagen, Daten zu verlangen und / oder dem Auftragsgeber mit sofortiger Wirkung weitere Nutzung zu untersagen. Die Ausübung dieses Rechtes gilt im Zweifelsfall nicht als Rücktritt vom Vertrag. Alle Produkte und erstellten Werke, bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Auftragnehmer (Unternehmensberater). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Projekten mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist (5 Tage) den Rücktritt zu erklären. Eine Zahlung ist dann erfolgt, wenn die Forderung auf dem Konto vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) unwiderruflich gutgeschrieben wird.

§11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden. Der Auftraggeber hat als Rechnungsempfänger dafür zu sorgen, dass elektronische Rechnungen ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind. Der Auftraggeber hat seine Kommunikationsdaten sowie deren allfällige Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Auftraggeberzuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen und zugestellt.

11.2 Die vom Auftraggeber bekanntgegebenen persönlichen Daten (Name, Firma, Anschrift, UID Nummer, e-mail Adresse, Telefonnummer) werden für den Zweck der Vertragserfüllung (z.B. Kommunikation und elektronische Rechnungslegung) EDV-unterstützt gespeichert und verarbeitet. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zweck der elektronischen Rechnung verwendet werden.

§12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag (der Auftrag) endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts bzw. des Auftrages.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder – wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

[ISLBA] AGB Seite 7v7

§13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zuständig. Im Fall eines einzuleitenden Gerichtsverfahren gilt österreichisches Recht.

Mediationsklausel:

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich auf die Anwendung einer Mediationsklausel zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes unter Hinzuziehung eines eingetragene Mediators (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums zu verzichten.

(2) Einigen sich die beiden Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes mittels Hinzuziehung eines eingetragene Mediators (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriumseines und vereinbaren einvernehmlich im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

© 2015 by ISLBA e.U. Stand 01/02/15

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